Dienstag, 23. August 2016

Die Scheidung von Öffentlich und Privat ist die große zivilisatorische Leistung der bürgerlichen Gesellschaft.


AFP

Die Scheidung der Gesellschaft in einen öffentlichen Raum, der im Prinzip jedermann zugänglich ist und wo im Prinzip alle gleich sind, und ein Reich des Privaten, wo keiner einem Andern reinzureden hat - diese Scheidung ist die große zivilisatorische Leistung der bürgerlichen Gesellschaft.

Sie war übrigens erst möglich mit der allgemeinen Gültigkeit des Bildes vom verantwortlichen und freien Subjekt ...

Daß Recht und Moral* zwei gänzlich verschiedene Sachen sind, wird auch erst vor diesem Hintergrund sichtbar.

Und die Aufhebung dieser Scheidung in den "real existierenden" bürokratischen Schmarotzerregimen  weist sie aus als einen Rückfall in die Vorgeschichte der menschlichen Gesellschaft.

aus e. Notizbuch, 3. 7. 1990

*) Der Buchstabe des Gesetzes gilt jederzeit und überall. Die Moralität fällt ihre Richtsprüche immer hic et nunc. 


Nota. - Ich habe im Sommer 1990 zwei Monate in der gerade-noch-so-eben-existierenden DDR verbracht, da ist mir das urplötzlich ins Auge gesprungen. Später wurde mir klar, dass die Aufhebung der Scheidung von Öffentlich und Privat das Charakteristikum des Totalitären ist; so auch des Feminismus, der das Private für politisch ausgibt.

Es sind wohlbemerkt die Lebenssphären von einander unterschieden, nicht die Subjekte von sich selbst! Als öffentliche Person ist er Vernunftsubjekt, als Privatmann ist er Charakter - beidemale ist er derselbe, aber in der einen Sphäre gilt er als dieses, in der anderen als jenes. Doch z. B. der Rechtsschutz, den das Individuum als gesellschaftliches Subjekt genießt, gilt in beiden Sphären. Ein Mord ist strafbar, auch wenn er im engsten Familienkreis geschieht. Und die persönliche Ehre ist auch und gerade in der Öffentlichkeit geschützt. (Das muss man hinzufügen, um den Naseweisen das Wort abzuschneiden.)

Und es ist ein Unterschied, ob sich einEr durch einen Schleier privat oder öffentlich unkenntlich macht. Das eine kann der Gesetzgeber verbieten, das andre nicht. Ob er es soll, ist eine pragmatische Frage; zum Beispiel die, wo die Gerichte im Zweifelsfall die Grenze ziehen werden. 






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