Liberal ist eine Rechtsordnung, die in Rechtsdingen keine anderen als rechtliche Erwägungen zulässt. Außerrechtliche Erwägungen der Richter sind Willkür. Die Erhaltung der Rechtsord-nung dient der Erhaltung der freiheitlichen Gesellschaft. Das ist ein über rechtlicher Gesichts-punkr, der 'subsidiär' in Erwägung kommen darf, aber mit äußerster Vorsicht. Dass eine Straf-tat politisch motiviert ist, ist kein Milderungsgrund. Hochverrat galt immer als Kavaliersde-likt, doch wenn er bestraft wird, kann die Rechtsordnung ja nicht beschädigt worden sein.
Nicht liberal ist eine Justiz, die dazu neigt, ein Auge zuzudrücken. Sie ist nämlich willkürlich gegenüber den von Rechtsbrüchen Geschädigten. Ob Terrorakte die Rechtsordnung beschä-digt haben, ist erst die zweite Frage. Die erste Frage ist, ob natürliche Rechtsträger zu Schaden kommen, und die haben einen Anspruch auf die ganze Strenge des Gesetzes.
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